Wie sicher ist das Schweizer Bankkonto?

Wie weit geht die Geheimhaltungspflicht?

Das Schweizer Bankkonto wurde von vielen genutzt, weil es zahlreiche Vorzüge zu bieten hatte. Doch in der jüngeren Vergangenheit tauchten immer wieder Schlagzeilen auf, welche zur Verunsicherung der Kunden führten. Wie sieht es wirklich mit der Herausgabe von Informationen aus? Es herrscht natürlich eine Geheimhaltungspflicht, was Bankkunden und ihr Vermögen bzw. der Privatverhältnisse betrifft. Dennoch gibt es Grenzen. Die deutschen Behörden fordern immer schärfere Regeln im Umgang mit den Auskünften von Schweizer Bankkonten. Das OECD-Steuerabkommen zieht große Veränderungen nach sich. So wird es in Zukunft sicher möglich sein, Auskünfte über Finanzgeschäfte, Kontostände etc. zu erhalten. Für die sogenannte freiwillige Meldung nach dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen EU und Schweiz (Anschrift, Name und Kontonummer sowie gezahlte Zinsen) wird in der Regel die Zustimmungen der Kunden eingeholt.

Die Meldung erfolgt an die Eidgenössische Steuerverwaltung und wird dann an den jeweiligen Staat des Bankkunden weitergegeben. Liegt keine Ermächtigung vor, ist die Auskunft an einen ausländischen Fiskus nur im Rahmen eines Steueramtshilfeverfahrens möglich. Das wurde im Doppelsteuerabkommen geregelt, welches 2010 zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossen wurde.

Welche Pflichten haben Schweizer Banken?

Die Schweizer Bank muss ihren Kontoinhabern stets Konto- bzw. Depotauszüge zusenden oder anderweitig zur Verfügung stellen. Damit ist die sogenannte Herausgabepflicht gemeint. Das ist auch der Fall, wenn als Option „banklagernde“ Zustellung festgelegt wurde. Weiterhin gilt eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht der Unterlagen. Dadurch wird das Ende der oben genannten Herausgabepflicht nicht mit der Kontenauflösung erreicht, sondern auch danach müssen die Belege noch zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Unterlagen können allerdings auch von Dritten angefordert werden, sofern diese die Berechtigung haben. Da es diesbezüglich keine grundlegenden rechtlichen Vereinbarungen gibt, reicht eine formlos erstellte Berechtigung. Die Informations- und Herausgaberechte gehen nach dem Tod des Kontoinhabers an die Erben über. Die Erben müssen allerdings anhand einer Erbenbescheinigung glaubhaft darstellen können, dass sie tatsächlich erbberechtigt sind. Weitere Informationen sowie einen kompetenten Rechtsbeistand für Steuer- und Zollfragen gibt es unter http://www.kanzlei-hildebrandt.de.